Gemeinsam als Team mit dem Klienten

 

Bereits im Gesetz wird das Wohl des Betreuten - dem Klienten - ins Zentrum der Tätigkeit eines Betreuers gestellt.

§ 1901 II BGB: "[...] Zum Wohl des Betreuten, gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten."

§ 1901 III BGB: "Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist."

 

Soweit möglich werden daher Pläne und Ziele gemeinsam ausgearbeitet, sowie relevante Entscheidungen gemeinsam getroffen. Vorgabe ist dafür der (mutmaßliche) freie Wille des Klienten.

 

Jeder Klient soll weiterhin so selbstständig wie möglich seine eigenen Belange regeln und die Unterstützung durch die Betreuung nur soweit gehen, wie dessen Selbstständigkeit (noch) nicht vollständig gegeben ist.