Die rechtliche/gesetzliche Betreuung hat im Rahmen des jeweiligen Aufgabenkreises die Angelegenheiten des Betroffenen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Sie ist nicht zu verwechseln mit der begleitenden, pflegenden Fürsorge z.B. des ambulant betreuten Wohnens, der Pflegedienste o.ä.
Die Aufgabenkreise werden individuell für den Einzelfall bestellt. Mögliche Aufgabenkreise sind:
Eine Betreuung kann alle oder nur einige davon beinhalten und zusätzlich (in Ausnahmefällen) mit einem Einwilligungsvorbehalt versehen werden. Im Fall des Einwilligungsvorbehaltes sind dann Rechtshandlungen des Betreuten schwebend unwirksam, bis der Betreuer diese genehmigt.
Eine einmal eingerichtete Betreuung ist nicht in Stein gemeißelt. Die Aufgabenkreise können erweitert werden. Bei Wegfall des Grundes der Betreuung kann diese vom Gericht wieder aufgehoben werden und die Betreuung endet automatisch durch den Tod des Betroffenen. Die Regelung des Nachlasses und der Bestattung ist übrigens nicht Aufgabe des Betreuers.